Am 14. Mai 2020 wurde durch den Bundestag das neue “Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ verabschiedet. Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 seine Zustimmung erteilt, die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 23. Juni 2020, sodass die Neuregelungen am 23. Dezember 2020 im Kraft treten.

Bislang gab es hinsichtlich der Aufteilung der Maklerprovision keine bundeseinheitliche Regelung. Während in einigen Bundesländern bereits eine Teilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Erwerber einer Immobilie praktiziert wurde, wurde in anderen Bundesländern (Berlin, Hamburg, Brandenburg, Bremen und Hessen) die Zahlung ausschließlich auf den Immobilienerwerber abgewälzt, auch wenn die Beauftragung des Maklers durch den Verkäufer erfolgte.

Zukünftig sollen bundesweit einheitlich beide Vertragsparteien an den Kosten beteiligt werden. Die Neuregelung gilt ausschließlich für private Verbraucher und hier sowohl für den Erwerb selbstgenutzter Immobilien wie auch für den Kauf von Immobilien zur Vermietung. Das neue Gesetz gilt demnach nicht für den Erwerb von Gewerbeimmobilien / den gewerbsmäßigen Erwerb.

Mindestens die Hälfte der anfallenden Provision ist zukünftig von der Vertragspartei zu zahlen, die den Makler beauftragt hat (in der Regel der Verkäufer). Eine vollständige Abwälzung der Kosten auf den Käufer ist nicht mehr zulässig.
Ergänzend gilt, dass der Käufer seinen Provisionsanteil erst dann zahlen muss, wenn der Verkäufer einen Nachweis über die Zahlung seines Anteils erbracht hat.

Durch diese Neuregelung werden die Nebenkosten beim Immobilienerwerb zukünftig deutlich gesenkt. Da viele Banken die Zahlung der Nebenkosten aus Eigenkapital erwarten, dürfte dies für viele potenzielle Immobilienerwerber den Weg in die eigenen vier Wände erleichtern.

Bundesgesetzblatt vom 23.06.2020/ §§ 656 c+d BGB

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